AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der MAST PUMPEN GmbH, Pumpenfabrik, Mörikestr.1, D-73773 Aichwald – Deutschland, Internet: http://www.mast-pumpen.de – Stand: Januar 2024

I. Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
  2. Der Besteller erkennt bei der Erteilung des Auftrages die ausschließliche Gültigkeit dieser Bedingungen an, auch für Folgelieferungen und bei entgegenstehenden Einkaufsbedingungen.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

II. Angebote

  1. Aufträge sind erst angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt haben. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

III. Preise und Zahlung

  1. Es gelten ausschließlich die Preise der zum Bestellzeitpunkt gültigen Preisliste. Ändert sich zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung unser Preis für gleiche Waren allgemein, gilt der neue Preis. Widerspricht der Besteller der Preiserhöhung, können wir vom Vertrag zurücktreten oder zum ursprünglich vereinbarten Preis liefern. Im Falle des Rücktritts sind weitere Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei Sukzessivlieferungsverträgen für die noch nicht gelieferten Mengen.
  2. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  3. Die Zahlungsbedingungen sind gemäß Vertragsabschluss.
  4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
  5. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen sind vom Besteller ab der ersten Mahnung Bearbeitungskosten zu entrichten.
  6. Eine nachträglich bekanntwerdende Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers und Verzug berechtigen den Lieferanten, Zahlungen von Lieferungen oder Sicherheitsleistung verlangen, auch dann, wenn die erteilte Auftragsbestätigung eine andere Zahlungsweise vorsieht.
  7. Bei Verschlechterung der der Kreditwürdigkeit, Zahlungsverzug, Inhaberwechsel kann der Lieferant auch jederzeit von allen mit dem Besteller laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten; ein etwa zugesagter Bonus oder Rabatt entfällt.
  8. Zum späteren Zeitpunkt fällig werdende Forderungen werden sofort fällig, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, zahlungsunfähig wird oder mit Zahlungen in Verzug gerät.

IV. Umfang der Lieferung

  1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

V. Lieferzeit, Rücklieferung

  1. Bestellungen werden im Rahmen der Produktionskapazitäten bearbeitet. Terminvorgaben auf Bestellformularen sind unverbindlich.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  4. Sollte eine Lieferung nicht fristgemäß erfolgen, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn eine von ihm schriftlich gesetzte Nachfrist von mindestens einem Monat fruchtlos verstrichen ist. Lässt sich eine Frist infolge von uns nicht beherrschbarer Umstände (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Energiemangel, Arbeitskampf) bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, verlängert sie sich angemessen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
  5. Bei Verzögerung einer Lieferung – sofern sie vom Lieferer nicht grob fahrlässig verursacht wurde – ist eine Verzugentschädigung ausgeschlossen.
  6. Dauern die Lieferhindernisse sechs Monate nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
  7. Eine Rücklieferung von nicht benötigten Artikeln ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich: Eine Absprache mit dem zuständigen Ansprechpartner unseres Hauses hat stattgefunden. Die Artikel sind ungebraucht, neuwertig, unbeschädigt und wiederverkaufsfähig. Die Verpackung ist unbeschädigt. Die Artikel sind nicht älter als ein Jahr. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten des Kunden. Eine Rücknahmegebühr von 10% des Nettowarenwertes wird vom Besteller/ Kunden akzeptiert.

VI. Gefahrenübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzunehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen vor, bis sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bis dahin hat der Besteller den Liefergegenstand auf seine Kosten zugunsten des Lieferanten gegen Feuer- und Wasserschaden zu versichern und dieses dem Lieferanten auf Verlangen nachzuweisen. Auch hat er dem Lieferanten und dessen Beauftragten das Betreten des Abstellungsortes zu gestatten. Der Besteller darf bis zur vollständigen Bezahlung den Gegenstand weder veräußern noch belasten noch in sonstiger Weise über ihn verfügen und muss im Falle einer Pfändung den Lieferanten unverzüglich benachrichtigen.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungs-verzug, ist der Lieferant zum Rücktritt berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt dem Lieferanten jedoch bereits bei Vertragsabschluss alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferant, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferant kann verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einsatz erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen dem Lieferanten und dem Besteller vereinbarten Preises als abgetreten.
  4. Der Eigentumsvorbehalt hat auch Gültigkeit dem Spediteur gegenüber, dem die Waren übergeben werden.
  5. Zessionen, die den verlängerten Eigentumsvorbehalt des Lieferanten betreffen, dürfen ohne dessen Genehmigung nicht gegeben werden.

VIII. Gewährleistung und Haftung

  1. Die Gewährleistung gilt für Pumpen und betrieblich hergestelltes Zubehör, die/das an einen Fachhändler, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, sowie registrierte Unternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union ausgeliefert wurden.
  2. Der Besteller muss die Ware nach Empfang unverzüglich untersuchen. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel oder erkennbar unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind uns unverzüglich nach Empfang, andere Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei nicht frist- und formgerechter Mitteilung gilt die Lieferung als insgesamt genehmigt.
  3. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferanten auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 24 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechtem Material oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Die Frist endet jedoch spätestens 36 Monate nach Lieferung ab unserem Werk bzw. Versandbereitschaft.
  4. Schadhafte Teile sind ausschließlich nach Absprache mit dem Lieferer unter Beifügung des Namens und der Anschrift des Eigentümers sowie der vollständigen Typenbezeichnung, Gerätenummer und des Auslieferungsdatums porto- bzw. frachtfrei einzusenden. Der Lieferant kann die Abholung durch seinen Paketdienst bzw. Spediteur verlangen.
  5. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer die Materialkosten insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
  6. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
  7. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, insbesondere Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, natürliche Abnutzung oder natürlicher Verschleiß (DIN 31051 / DIN EN 13306), für alle dynamisch beanspruchten und spannungsbelastete Bauteile, irgendwelche Fehler eines auf Wunsch des Abnehmers entsandten Monteurs, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung der Ware, der Gegenstand außen erkennbare Beschädigungen aufweist, oder das Typenschild manipuliert oder entfernt wurde.
  8. Die Haftung des Lieferanten beschränkt sich auf den Wert der gelieferten Ware, nicht aber auf Ein- und Ausbaukosten und sonstige Kosten, die nicht Kosten des Materialersatzes sind.
  9. Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen bzw. Veränderungen oder Ersatz einzelner Teile von anderer Seite als der liefernden Firma vorgenommen werden.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Verpflichtungen beider Seiten und Gerichtsstand ist Esslingen. Es ist dem Lieferanten überlassen, auch einen anderen nach dem Gesetz zulässigen Gerichtsstand zu wählen. In allen Fällen ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

X. Datenschutz

  1. Die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung des Liefervertrages stehenden Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen vom Lieferer oder dessen verbundenen Unternehmen verarbeitet. Wir weisen gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass wir über Sie personenbezogene Daten speichern.